1 Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags der Stadt Tambach-Dietharz (Kurbeitragssatzung)
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
(ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Thüringer
Haushaltsstrukturgesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) sowie der §§ 1, 2 und 9 des
Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) erlässt die Stadt
Tambach-Dietharz die von Stadtrat in der Sitzung vom 21.12.2006 beschlossene Satzung über
die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung):
§ 1
Erhebung eines Kurbeitrages
(1) Die Stadt Tambach-Dietharz ist staatlich anerkannter Erholungsort.
(2) Die Stadt erhebt für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu
Heil-, Kur- oder Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für
die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag. Dieser ist eine
öffentlich-rechtliche Abgabe.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die
besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein
besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
§ 2
Erhebungsgebiet
Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Gemarkung Tambach-Dietharz.
§ 3
Erhebungszeitraum
Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom 01. Januar bis einschließlich 31. Dezember eines jeden
Jahres erhoben.
§ 4
Beitragspflichtiger Personenkreis
Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem Erhebungsgebiet zu Heil-, Kur- oder
Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu
haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an
den Veranstaltungen geboten wird.
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§ 5
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages
(1) Die Beitragspflicht nach § 4 entsteht mit dem Eintreffen im Erhebungsgebiet und endet
mit dem Tag der Abreise.
(2) Die gesamte Beitragsschuld ist mit dem Beginn der Beitragspflicht nach Absatz 1 - im
Falle des § 6 Abs. 2 mit Zustellung des Bescheides - fällig.
(3) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung Verpflichteten (§ 12) oder, falls
ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Stadtverwaltung Tambach-Dietharz zu
entrichten.
§ 6
Höhe des Kurbeitrages, Pauschalierung
(1) Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag
a) für Einzelpersonen nach Vollendung
des 18. Lebensjahres 1,00 Euro
b) für Einzelpersonen bis Vollendung
des 18. Lebensjahres 0,50 Euro
c) Familien
- für die Ehegatten pro Person 1,00 Euro
- für das erste Kind, welches das
6. Lebensjahr vollendet hat 0,50 Euro
- für jedes weitere Kind wird kein
Beitrag erhoben
Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen
abhängigen Kinder bis Vollendung des 18. Lebensjahres.
d)Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.
e)An- und Abreise zählen in der Summe als ein Aufenthaltstag.
(2) Von Beitragspflichtigen, die Eigentümer, Besitzer oder Mieter einer Wohneinheit bzw.
Einrichtung sind, sowie beitragspflichtigen Familienangehörigen wird unabhängig von der
Dauer oder der Häufigkeit ihrer Aufenthalte während eines Kalenderjahres und der Lage
der Wohneinheit im Erhebungsgebiet einmal im Kalenderjahr der Kurbeitrag für einen
Aufenthalt von 75 Tagen erhoben.
Pro Wohneinheit ist maximal für 2 Beitragspflichtige der Kurbeitrag zu erheben.
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§ 7
Befreiung von der Kurbeitragspflicht
(1) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:
1. Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im
Erhebungsgebiet aufhalten,
2. Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Familie
unentgeltlich Aufnahme finden und weder Kureinrichtungen noch Kurveranstaltungen
in Anspruch nehmen,
3. Personen, die von ihrem ständigen Wohnsitz aus Kurmittel im Wege ambulanter
Behandlung in Anspruch nehmen,
4. Gäste der Jugendherberge, sofern sie das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
bei Schulklassen und Vereinsgruppen auch deren Begleitpersonen.
(2) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages werden auf Antrag befreit:
1. erwerbsunfähige Kriegsbeschädigte, denen Sonderfürsorge im Sinne des § 27e des
Bundesversorgungsgesetzes zusteht, oder Pflegebedürftige, denen Hilfe zur Pflege im
Sinne des § 68 des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren ist, sofern sie selbst die
Kosten des Aufenthalts und der Kur in voller Höhe tragen;
2. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, Schwererwerbsbeschränkten oder Behinderten
im Sinne des § 39 des Bundessozialhilfegesetzes mit mindestens fünfzig vom
Hundert Erwerbsminderung, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch
amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid
nachgewiesen wird, und die Begleitperson selbst keine Kurmittel gebraucht;
3. bettlägerig Kranke für die Zeit, in der sie ihre Unterkunft nicht verlassen können und
keine Kurmittel in Anspruch nehmen, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes.
(3) Die Stadtverwaltung Tambach-Dietharz kann Sondervereinbarungen über die Höhe des
Kurbeitrages abschließen, wenn es das Interesse der Stadt rechtfertigt.
§ 8
Ermäßigung des Beitrages
(1) Der Kurbeitrag kann auf Antrag für Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des
Schwerbehindertengesetzes und Blinde ermäßigt werden.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck vor Kurantritt bei der
Stadtverwaltung Tambach-Dietharz einzureichen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Ermäßigung muss nachgewiesen werden.
§ 9
Gästekarte
(1) Jeder Beitragspflichtige erhält nach Entrichten des Kurbeitrages eine Gästekarte. Diese berechtigt
zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen,
soweit hierfür besondere Eintrittsgelder nach § 1 Abs. 3 nicht erhoben werden.
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(2) Die Gästekarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des
Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.
(3) Die Gästekarte ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei der Teilnahme an Kurveranstaltungen
den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher
Verwendung wird sie eingezogen. Die Stadtverwaltung Tambach-Dietharz ist berechtigt,
in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Gästekarten zu verweigern und
ausgegebene Gästekarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen.
(4) In den Fällen des § 6 Abs. 2 sowie der §§ 7 und 8 können besonders gestaltete Gästekarten
oder Bescheinigungen ausgestellt werden.
§ 10
Erstattung des Kurbeitrages
Bricht der Beitragspflichtige seinen Aufenthalt vorzeitig ab, so erhält er auf Antrag gegen
Vorlage der Gästekarte und der Abmeldebescheinigung des Wohnungsgebers den entrichteten
Kurbeitrag anteilig erstattet. Die Stadtverwaltung Tambach-Dietharz vermerkt dies auf der
Gästekarte. Der Antrag muss bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Aufenthalt
abgebrochen worden ist, bei der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz eingehen, anderenfalls
erlischt der Erstattungsanspruch.
§ 11
Aufzeichnungs- und Meldepflicht
(1) Die gewerblichen Wohnungsvermieter, die Inhaber von Kurheimen und ähnlichen
Einrichtungen, Hotels und Gaststätten sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt
vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber), sind verpflichtet, jeden
Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Die Meldungen
werden unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars vorgenommen.
(2) Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, neben den melderechtlich vorgeschriebenen Angaben
auch den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben und zu
unterschreiben. Beansprucht er Befreiung, so muss er ergänzend die zur Darlegung der
satzungsgemäßen Voraussetzungen erforderlichen Angaben machen (z. B. über das Alter
der Kinder, die Zugehörigkeit zur Familie, seinen Beruf und dessen konkrete Ausübung
im Erhebungsgebiet, die betriebene Ausbildung, die unentgeltliche Aufnahme als
Hausbesuch oder die ambulante Inanspruchnahme von Kurmitteln) und unterschreiben.
(3) Der Wohnungsgeber hat die mit den zwingend vorgeschriebenen Angaben vollständig
ausgefüllten Meldeformulare bis zum 15. des Folgemonats bei der Stadtverwaltung
Tambach-Dietharz abzugeben.
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(4) Der Wohnungsgeber hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen und gemäß Absatz 1 zu
meldenden Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Hierzu verwendet er
Durchschriften der vorgeschriebenen Meldeformulare. Sie sind vier Jahre nach der letzten
Eintragung aufzubewahren. Der Beauftragte der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz ist
berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätte anhand der Eintragungen im Verzeichnis
zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem
Vordruck durch Unterschrift des Wohnungsgebers oder dessen Vertreters bestätigen zu
lassen.
(5) Ist der Wohnungsgeber selbst Ortsfremder, so hat er die Meldung nach Absatz 1, 2 und 3
für sich und seine Angehörigen selbst zu bewirken. Entsprechendes gilt auch für die
Aufzeichnungspflicht nach Absatz 4.
§ 12
Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung
(1) Der Wohnungsgeber hat den satzungsgemäßen Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen im
Voraus für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und bis zum 15. des Folgemonats an die
Stadtverwaltung Tambach-Dietharz abzuführen.
(2) Der Wohnungsgeber haftet neben den Beitragspflichtigen für die rechtzeitige und
vollständige Einziehung und Abführung des Kurbeitrages als Gesamtschuldner.
§ 13
Aushangpflicht
Diese Satzung ist in jedem Betrieb im Sinne des § 11 Abs. 1 an allgemein zugänglicher Stelle
deutlich sichtbar auszuhängen. Die Stadtverwaltung Tambach-Dietharz stellt entsprechende
Exemplare kostenlos zur Verfügung.
§ 14
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
1. einer Gemeinde oder Stadt über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von
Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. eine Gemeinde oder eine Stadt pflichtwidrig über abgaberechtlich-erhebliche
Tatsachen in Unkenntnis lässt,
und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte
Abgabevorteile erlangt.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG, wer als Abgabenpflichtiger oder bei
Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz 1
bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung). Er kann mit
einer Geldbuße bis zu 10.000 €belegt werden.
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(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung,
insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung
von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von
Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt
und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte
Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).
Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 €belegt werden.
§ 15
Rechtsmittel, Vollstreckung
(1) Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der
Verwaltungsgerichtsordnung. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende
Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
(2) Die Beitreibung von Kurbeiträgen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungsund
Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom
27.09.1994 (GVBl. S. 1053).
§ 16
Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die bisherige Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Erhebung
eines Kurbeitrages vom 02.10.2001 aufgehoben.
Tambach-Dietharz, den 15.02.2007
Wrona
Bürgermeister Siegel