Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags der Stadt Tambach-Dietharz
(Kurbeitragssatzung)
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 532) sowie der §§ 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) erlässt die Stadt Tambach-Dietharz die vom Stadtrat in der Sitzung vom 05.09.2012 beschlossene Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung):
§ 1
Erhebung eines Kurbeitrages
(1) Die Stadt Tambach-Dietharz ist staatlich anerkannter Erholungsort.
(2) Die Stadt erhebt für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken in dem anerkannten Gebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
§ 2
Erhebungsgebiet
Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Gemarkung Tambach-Dietharz.
§ 3
Erhebungszeitraum
Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom 01. Januar bis einschließlich 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben.
§ 4
Beitragspflichtiger Personenkreis
Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem Erhebungsgebiet zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.
§ 5
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages
(1) Die Beitragspflicht nach § 4 entsteht mit dem Eintreffen im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise.
Die Beitragspflicht nach § 6 Absatz 2 entsteht zu Beginn des Erhebungsjahres.
(2) Die gesamte Beitragsschuld ist mit dem Beginn der Beitragspflicht nach Absatz 1 fällig.
Nach § 6 Absatz 2 wird die Beitragsschuld zum 31.01. eines jeden Jahres fällig.
(3) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung Verpflichteten (§ 11) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Stadtverwaltung Tambach-Dietharz zu entrichten.
§ 6
Höhe des Kurbeitrages, Pauschalierung
(1) Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag
- für Personen nach Vollendung
des 18. Lebensjahres 1,50 Euro
- für Personen ab Vollendung
des 6. Lebensjahres 0,70 Euro
- für Begleitpersonen und Familien- 0,70 Euro
angehörige von Gästen mit
einer lebensverkürzenden Erkrankung
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind beitragsfrei.
- An- und Abreise zählen in der Summe als ein Aufenthaltstag.
(2) Von Beitragspflichtigen, die Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit im Erhebungsgebiet sind, sowie beitragspflichtigen Familienangehörigen wird unabhängig von der tatsächlichen Dauer oder der Häufigkeit ihrer Aufenthalte während eines Kalenderjahres und der Lage der Wohneinheit im Erhebungsgebiet einmal im Kalenderjahr der Kurbeitrag für einen Aufenthalt von 35 Tagen erhoben. Pro Tag wird ein Kurbeitrag in Höhe von 1,20 € in Ansatz gebracht. Pro Wohneinheit ist maximal für 2 Beitragspflichtige der Kurbeitrag zu erheben.
Als Wohneinheit gilt hierbei jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden kann.
§ 7
Befreiung von der Kurbeitragspflicht
(1) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:
1. Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten,
2. Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Familie unentgeltlich Aufnahme finden und weder Kureinrichtungen noch Kurveranstaltungen in Anspruch nehmen,
3. Personen, die von ihrem ständigen Wohnsitz aus Kurmittel im Wege ambulanter Behandlung in Anspruch nehmen,
4. Gäste der Jugendherberge bis Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Schulklassen und Vereinsgruppen auch deren Begleitpersonen.
(2) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages werden auf Antrag befreit:
- Bettlägerig Kranke für die Zeit, in der sie ihre Unterkunft nicht verlassen können und keine Kurmittel in Anspruch nehmen, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes.
§ 8
Gästekarte
(1) Jeder Beitragspflichtige erhält nach Entrichten des Kurbeitrages eine Gästekarte. Diese berechtigt zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen, soweit hierfür besondere Eintrittsgelder nach § 1 Abs. 3 nicht erhoben werden.
(2) Die Gästekarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.
(3) Die Gästekarte ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei der Teilnahme an Kurveranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen. Die Stadtverwaltung Tambach-Dietharz ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Gästekarten zu verweigern und ausgegebene Gästekarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen.
(4) In den Fällen des § 6 Abs. 2 können besonders gestaltete Gästekarten oder Bescheinigungen ausgestellt werden. Diese erhalten die Beitragspflichtigen nach Zahlungseingang zugeschickt.
§ 9
Erstattung des Kurbeitrages
Bricht der Beitragspflichtige seinen Aufenthalt vorzeitig ab, so erhält er auf Antrag gegen Vorlage der Gästekarte und der Abmeldebescheinigung des Wohnungsgebers den entrichteten Kurbeitrag anteilig erstattet. Die Stadtverwaltung Tambach-Dietharz vermerkt dies auf der Gästekarte. Der Antrag muss bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Aufenthalt abgebrochen worden ist, bei der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz eingehen, anderenfalls erlischt der Erstattungsanspruch.
§ 10
Aufzeichnungs- und Meldepflicht
(1) Die gewerblichen Wohnungsvermieter, die Inhaber von Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen, Hotels und Gaststätten sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber), sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Die Meldungen werden unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars vorgenommen.
(2) Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, neben den melderechtlich vorgeschriebenen Angaben auch den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben und zu unterschreiben.
(3) Der Wohnungsgeber hat die mit den zwingend vorgeschriebenen Angaben vollständig ausgefüllten Meldeformulare bis zum 15. des Folgemonats bei der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz abzugeben.
(4) Der Wohnungsgeber hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen und gemäß Absatz 1 zu meldenden Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Hierzu verwendet er Durchschriften der vorgeschriebenen Meldeformulare. Sie sind vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Der Beauftragte der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätte anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des Wohnungsgebers oder dessen Vertreters bestätigen zu lassen.
(5) Ist der Wohnungsgeber selbst Ortsfremder, so hat er die Meldung nach Absatz 1, 2 und 3 für sich und seine Angehörigen selbst zu bewirken. Entsprechendes gilt auch für die Aufzeichnungspflicht nach Absatz 4.
§ 11
Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung
(1) Der Wohnungsgeber hat den satzungsgemäßen Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen im Voraus für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und bis zum 15. des Folgemonats an die Stadtverwaltung Tambach-Dietharz abzuführen.
(2) Der Wohnungsgeber haftet neben den Beitragspflichtigen für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung des Kurbeitrages als Gesamtschuldner.
§ 12
Aushangpflicht
Diese Satzung ist in jedem Betrieb im Sinne des § 10 Abs. 1 an allgemein zugänglicher Stelle deutlich sichtbar auszuhängen. Die Stadtverwaltung Tambach-Dietharz stellt entsprechende Exemplare kostenlos zur Verfügung.
§ 13
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
1. die Stadt Tambach-Dietharz über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Stadt Tambach-Dietharz pflichtwidrig über abgaberechtlich-erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt,
und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € belegt werden.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt
und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).
Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden.
§ 14
Rechtsmittel, Vollstreckung
(1) Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
(2) Die Beitreibung von Kurbeiträgen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG).
§ 15
Übergangsvorschriften
Die Kurbeiträge nach § 6 (1) und die Ausnahmetatbestände nach § 7 (2) Nr. 1. und 2. und
§ 8 (1), (2) der Kurbeitragssatzung vom 15.02.2007 bleiben bis zum Tag der Veröffentlichung der Satzung in Kraft.
Die pauschale Kurtaxe nach § 6 (2) wird für 2012 mit 35 Aufenthaltstagen mit 1,00 € je Aufenthaltstag berechnet
und zum 30.11.2012 fällig.
§ 16
Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 10.03.2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die bisherige Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Erhebung
eines Kurbeitrages vom 15.02.2007 und vom 02.10.2001aufgehoben.
Tambach-Dietharz, den 01.11.2012
Schütz
Bürgermeister Siegel
Die 1. Änderung der Kurbeitragssatzung tritt zum 1.1.2014 in Kraft.
Die 2. Änderung der Kurbeitragssatzung tritt zum 1.1.2014 in Kraft.